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Meldepflicht für Röteln, Mumps, Keuchhusten und Windpocken
Wir möchten Sie gerne auf einige Änderungen bezüglich der Meldepflicht aufmerksam machen. Durch die Veröffentlichung “Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze” im Bundesgesetzblatt sind am 29. März 2013 unter anderem folgende Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten:
Namentlich meldepflichtig durch den feststellenden Arzt (vgl. § 9 IfSG) nach § 6 IfSG sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an: