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COVID-19 | Neue Kodierungsvorgaben

Neue Kodierungsvorgaben für COVID-19 | Die Kodierung wird nach Vorliegen des Laborbefundes in das Praxisinformationssystem eingetragen.

  • U07.1 !  für Fälle, bei denen SARS-CoV-2 labordiagnostisch nachgewiesen wurde
  • U07.2 ! für „Verdachtsfälle“, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Infektion jedoch nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) vorliegt.

Der Diagnoseschlüssel U07.2 ! ist neu und gilt ab dem zweiten Quartal. Änderungen oder ein „Umkodieren“ in der Abrechnung für das erste Quartal 2020 sind nicht erforderlich.

Bei beiden COVID-19-Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, also sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist sichtbar gemacht, dass diese Kodes eine ergänzende Information enthalten. Sie müssen zwingend mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden.

Das Ausrufezeichen gehört zwar zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung z. B. in der Abrechnung oder in AU-Bescheinigungen sowie auch im Praxisverwaltungssystem nicht angegeben. Was allerdings anzugeben ist, ist das Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten), dürfen die Diagnoseschlüssel U07.1! und U07.2! nicht verwendet werden. Sie dürfen auch nicht angegeben werden, um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

Quelle: kvno.de/downloads/newsletter/corona_pi_02042020.pdf
Ausführliche Kodierbeispiele hat die KBV in einer Übersicht aufgeführt. Die Übersicht finden Sie hier.