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Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV) in den Katalog meldepflichtiger Krankheitserreger nach §7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen

Seit Juni 2023 wird das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) als Nummer 38a im Katalog der meldepflichtigen Krankheitserreger in § 7 IfSG aufgeführt. Bei Hinweis auf eine akute Infektion ist innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis eine namentliche Meldung des direkten oder indirekten Nachweises erforderlich. 

Epidemiologie und Klinik

RSV ist weltweit verbreitet und verursacht insbesondere in der kalten Jahreszeit Infektionen der oberen und unteren Atemwege. Vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, über 60-Jährigen sowie bei Menschen mit Beeinträchtigung des Immunsystems oder mit kardialen und pulmonalen Vorerkrankungen können schwere Verläufe bis hin zum Tod auftreten. Eine langfristige Immunität wird nicht ausgebildet. Die Transmission erfolgt via Tröpfchen- und Schmierinfektion. Die Inkubationszeit liegt bei zwei bis acht Tagen. Auf Symptome einer Erkältung wie Schnupfen und Halsschmerzen können nach wenigen Tagen Husten und Dyspnoe folgen, typisch ist eine Bronchiolitis. In schweren Fällen kann eine Beatmung erforderlich sein.

Diagnostik

Die Diagnostik des RSV erfolgt über den RNA-Nachweis mittels PCR aus respiratorischem Material der oberen und unteren Atemwege. Das bevorzugte Material ist ein Nasen-Rachen-Abstrich; grundsätzlich ist aber jedes respiratorische Material zur Diagnostik geeignet. 
Insbesondere die anfänglichen Symptome einer RSV-Infektion unterscheiden sich kaum von denen anderer respiratorischer Infektionen, beispielsweise ausgelöst durch Influenzaviren oder SARS-CoV-2. Daher bietet sich die Bestimmung des RSV in Kombination mit anderen Erregern an.

Therapie

Die Therapie ist in erster Linie symptomatisch (Flüssigkeitszufuhr, Sauerstoffgabe, Inhalation mit Bronchodilatatoren). Trotz in vitro nachgewiesener antiviraler Wirkung von inhalativem Ribavirin konnte bislang klinisch kein Effekt gezeigt werden.

Prävention

Risikopatientinnen und -patienten können prophylaktisch monoklonale RSV-Antikörper wie Palivizumab und Nirsevimab (Zulassung in der EU im Oktober 2022) verabreicht werden. Eine Chemoprophylaxe existiert nicht. 

RSV-Impfung

Am 6. Juni 2023 wurde mit Arexvy® der erste Impfstoff gegen RSV in der EU zugelassen. Dabei handelt es sich um einen adjuvantierten Proteinimpfstoff, der aus einer gentechnisch veränderten Version des RSV-Fusionsproteins RSVPreF3 besteht. In einer randomisierten, kontrollierten multizentrischen Studie an 25.000 Erwachsenen lag der Schutz vor einer RSV-assoziierten Erkrankung der unteren Atemwege bei Patientinnen und Patienten, die Arexvy® erhalten hatten, über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Impfung bei 83 Prozent. Der Impfstoff war gut verträglich und sicher. Zugelassen ist der Impfstoff zunächst nur für Patientinnen und Patienten ab 60 Jahren. Er wird einmalig intramuskulär verabreicht.

Ausblick für diesen Herbst und Winter

Berichten aus Australien zufolge gibt es dort aktuell eine erhebliche Influenza-Welle, die Deutschland voraussichtlich im Herbst erreichen wird. Somit ist mit einer erheblichen Zunahme an Influenzafällen zusätzlich zu den jährlich im Herbst zu erwartenden RSV-Infektionen zu rechnen. Zudem zeichnet sich schon jetzt ein Anstieg der SARS-CoV-2-Fallzahlen ab.

Bei symptomatischen Patientinnen und Patienten empfiehlt sich daher eine kombinierte Anforderung auf SARS-CoV-2, Influenzaviren und RSV.

Darüber hinaus sind neben Erregern wie Pneumokokken, Parainfluenza-, Adeno- oder Enteroviren sowie Rhinoviren, die schon in den letzten Monaten zu den häufigeren Infektionen der Atemwege gehörten, auch Haemophilus influenzae oder Mycoplasma pneumoniae zu berücksichtigen.

Zu Beginn lassen sich respiratorische Infektionen anhand der Symptomatik nicht auf einen Erreger eingrenzen. Daher empfehlen wir eine kombinierte Anforderung von Influenza A, Influenza B, RSV und SARS-CoV-2 oder – insbesondere bei schwerer Symptomatik, die auch an eine bakterielle Pneumonie denken lässt – die Anforderung „PCR-Profil bakterielle und virale Pneumonie“ plus SARS-CoV-2-PCR.

Entsprechende Profile sind im Order-Entry auf der Facharztkarte „Infektiologie“ (RSV-PCR) anforderbar. Im kassenärztlichen Bereich kann die symptomorientierte Profilanforderung regulär mit dem Muster 10 angefordert und über die GOP 32851 im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden. Alle genannten Erreger sind bei gesetzlich Krankenversicherten mit der AKZ 32006 außerbudgetär.