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Orales retardiertes Morphin in der Substitutionsbehandlung – Opiat-Beikonsum sicher nachweisen

Seit April 2015 steht in der Substitutionsbehandlung orales retardiertes Morphin zur Verfügung. Bei dem Präparat namens Substitol® handelt es sich um Kapseln, die Morphin in Form von Retard-Pellets enthalten. Substitol kann wie jedes andere Substitutionsmittel (außer Diacetylmorphin) verordnet werden – die monatliche Höchstverordnungsmenge für Morphin respektive Substitol liegt laut Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) bei 20.000 Milligramm.

Viele Einsender fragen sich, was es bei der Substitolverordnung zu beachten gibt. Wichtiger Aspekt: Die Behandlung stellt neue Anforderungen an die Drogentestung, da ein illegaler Opiatbeikonsum, zum Beispiel in Form von Heroin, von der verordneten Substitoleinnahme unterschieden werden muss.

Um sicher und zuverlässig bestimmen zu können, ob ein Patient „Straßenheroin“ konsumiert, eignen sich laut Deutscher Gesellschaft für Suchtmedizin e. V. (DGS) ausschließlich Untersuchungen im Labor. In der Praxis durchführbare Urinstreifen-Schnelltests hingegen sind nicht geeignet: Sie erbringen für Substitol, Straßenheroin und Codein gleichermaßen positive Opiatbefunde. Auch Spezialtests, die auf 6-MAM als Heroinmarker abzielen, fielen bei hohen Morphin-Mengen oftmals falsch positiv aus.

Beikonsum sicher abgrenzen

Das Labor Dr. Wisplinghoff bietet Untersuchungsmethoden für Urin, Kapillarblut und Speichel an, mit denen sich ein Beikonsum von Heroin/Opiaten von der Substitoleinnahme sicher abgrenzen lässt. Mit der LC/MS verfügen wir über ein hochsensitives, quantitatives Verfahren zum Drogennachweis. Die Vorteile der Kombination aus Flüssigchromatographie (LC) und Massenspektrometrie (MS) sind:

  • zuverlässige quantitative Ergebnisse
  • effektive Verlaufs- und Therapiekontrolle
  • sichere Unterscheidung zwischen Wirkstoffen einer Stoffgruppe

Mit Ihren Fragen können Sie sich gerne an Dr. rer. nat. Lars Kröner wenden, den Leiter unserer Abteilung für Toxikologie und Forensik.

Telefon: 0221 / 940 505-235
E-Mail: l.kroener@wisplinghoff.de

Literatur:Newsletter der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin e. V. (www.dgsuchtmedizin.de)Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV (www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/BJNR008000998.html)