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Auftragsverarbeitungsverträge zwischen Praxis und Labor

Seit dem 16.05.2018 gibt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein auf ihrer Internetseite (https://www.kvno.de/10praxis/30honorarundrecht/30recht/10internet/faq_dsgvo/index.html) an, dass es sich bei der Einsendung von Untersuchungsmaterial von Praxen in ein medizinisches Labor um eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO handelt.

Zu demselben Ergebnis kommt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI), die in NRW als Datenschutzbehörde für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO bei allen privaten Unternehmen und Freiberuflern zuständig ist. Die Rechtslage ist damit eindeutig.