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Zum 1. April 2024: Wichtige Änderungen des bisherigen Muster 10

Das neue Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtagsregelung mit folgenden Neuerungen in Kraft:

  • Das bisherige Muster 10 „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ wird umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“.
  • Das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ heißt zukünftig „SER“ (Soziales Entschädigungsrecht).
  • Histopathologische Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4, die aktuell – je nach Untersuchung – mit Muster 6 oder Muster 10 beauftragt werden, werden gemäß Bundesmantelvertrag einheitlich mit Muster 10 beauftragt. Dies betrifft alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM.

Vorhandene „alte“ Muster 10 dürfen aufgebraucht werden. Wir aktualisieren unsere Untersuchungsaufträge entsprechend.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.