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Screening Gestationsdiabetes – neue EBM-Ziffern 01776, 01777, 01812 zum 01.07.2013

Ein Gestationsdiabetes mellitus (GDM) ist definiert als eine Störung der Glucosetoleranz, die erstmals in der Schwangerschaft diagnostiziert wird.1 Der GDM stellt ein Risiko für die werdende Mutter und besonders für das Kind dar. Eine früh einsetzende Therapie kann das bestehende Risiko für Mutter und Kind reduzieren. Ab dem 01.07.2013 wird der EBM um die Ziffern GOP 01776, 01777 und 01812 zur Abrechnung des etablierten Screenings auf Gestationsdiabetes ergänzt.6. Die Anforderung der Glucosebestimmung im Rahmen der GKV erfolgt per Laborüberweisung (Muster 10), bzw. Untersuchungsauftrag Gynäkologie/Endokrinologie.

Jeder Schwangeren, die bislang keinen manifesten Diabetes mellitus hat, soll ein GDM-Screening im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinien angeboten werden. Ein zweizeitiges Verfahren ist vorgesehen. Zunächst soll in der 24+0 bis 27+6 Schwangerschaftswoche (SSW) ein oraler Glucosetoleranztest 50g Glucose (oGTT) erfolgen. Schwangere, die im Screeningtest mit einem 1-Stunden-Wert ≥ 135 mg/dl sowie ≤ 200 mg/dl (7,5 bzw. 11,1 mmol/l)2,3 auffallen, müssen zeitnah mit einem oGTT 75g nochmals getestet werden. Die Diagnose GDM wird mit dem oGTT 75g gestellt (Grenzwerte siehe Tabelle). Die Bestimmungen erfolgen aus venösem Blutplasma.1,2,3

oGTT 50g  ≥135 (und ≤200) mg/dl  oGTT 75g  GDM - auffälliger  BZ nü oder BZ 1h oder BZ 2h
01776

Vortest auf Gestationsdiabetes gemäß Abschnitt A Nr. 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschaftsrichtlinien). Einmalige Venenblutentnahme zur Glucosebestimmung eine Stunde nach Gabe einer 50g-Glucoselösung; bei auffälligem Wert ist zeitnah ein oraler Glucosetoleranztest (oGTT) durchzuführen.

Abrechnung: höchstens 2x im Krankheitsfall (KHF), 1x je Schwangerschaft berechnungsfähig, bewertet mit 300 Punkten
In der Gebührenordnungsposition 01776 sind die Kosten für die Glucoselösung nicht enthalten.

Obligater Leistungsinhalt:

  • Orale Gabe von 50g Glucoselösung (unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Mahlzeit)
  • Entnahme von Venenblut 1h nach Gabe von 50g Glucoselösung
  • Veranlassung der Bestimmung der Plasmaglucosekonzentration
  • Beratung zum Gestationsdiabetes
  • Dokumentation im Mutterpass
  
01777

Oraler Glucosetoleranztest (oGTT) zum Ausschluss/Nachweis eines Gestationsdiabetes gemäß Abschnitt A Nr. 8 der Richtlinien des G-BA über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschaftsrichtlinien). Dreimalige Venenblutentnahme zur Glucosebestimmung nüchtern, eine Stunde sowie zwei Stunden nach Gabe einer 75g-Glucoselösung

Abrechnung: höchstens 2x im KHF, 1x je Schwangerschaft berechnungsfähig, bewertet mit 365 Punkten
In der Gebührenordnungsposition 01777 sind die Kosten für die Glucoselösung nicht enthalten.

 

Obligater Leistungsinhalt:

  • Orale Gabe von 75g Glucoselösung nach Einhaltung von mindestens 8h Nahrungskarenz
  • Dreimalige Entnahme von Venenblut (nüchtern, 1h sowie 2h nach Gabe der Glucoselösung)
  • Veranlassung der Bestimmung der Plasmaglucosekonzentration
  • Beratung zum Gestationsdiabetes
  • Dokumentation im Mutterpass
  
01812

Glucosebestimmung im venösen Plasma im Rahmen des Screenings auf Gestationsdiabetes nach den GOP 01776 und 01777 zum Ausschluss/Nachweis eines Gestationsdiabetes gem. Abschnitt A Nr. 8 der Richtlinien des G-BA über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschaftsrichtlinien)

Abrechnung: je Untersuchung, bewertet mit 45 Punkten

 Obligater Leistungsinhalt:

  • Bestimmung der Plasmaglucosekonzentration im Venenblut mittels standardgerechter und qualitätsgesicherter Glucosemessmethodik
  • Angabe des Messergebnisses als Glucosekonzentration im venösen Plasma

Anmerkung: Die Ziffern 01776 und 01777 können von Ihnen in Ansatz gebracht werden. Die Ziffer 01812 wird bei Überweisung von uns budgetneutral abgerechnet.

Risiko für Mutter und Kind

In Deutschland wird ein Gestationsdiabetes bei ca. 3-4 Prozent aller Geburten nachgewiesen. Die relative Häufigkeit des GDM ist in den letzten Jahren (2002 bis 2009) angestiegen. Das Wiederholungsrisiko eines GDM bei erneuten Schwangerschaften ist gesteigert.1

Akute Folgen für das Kind ergeben sich infolge der Hyperglykämie als vermehrte Insulinsekretion, Einlagerung von Glykogen sowie Makrosomie (gesteigerte Adipogenese). Die Frühgeburtsrate sowie intrauteriner Fruchttod sind in Abhängigkeit der Stoffwechseleinstellungen erhöht. Postpartale Hypoglykämien, Hyperbilirubinämien, Atemstörungen, Polyglobulie oder Hypocalcämie sind beschrieben. Als Spätfolgen beim Kind steigt das Risiko für Übergewicht, Adipositas, manifesten Diabetes mellitus, gestörte Glucosetoleranz, metabolisches Syndrom sowie einen erhöhten Blutdruck.1

Die Feststellung des GDM erfolgt über einen 75g oralen Glucosetoleranztest in der 24.-27. SSW. Die Grenzwerte lauten: nüchtern ≥ 92mg/dl, nach einer Stunde ≥ 180mg/dl und nach zwei Stunden ≥ 153mg/dl im venösen Blutplasma. Die Diagnose eines GDM ist bereits mit einem bestätigten erhöhten Nüchternglucosewert möglich.1,4,5

Zeitpunkt:
24. bis 27. SSW
Glucosegrenzwert
oGTT 75, venöses Plasma
mg/dlmmol/l
nüchtern≥  92≥   5,1
nach 1 Stunde≥ 180≥ 10,0
nach 2 Stunden≥ 153≥   8,5


Stabilität der Patientenprobe

In der GDM Leitlinie 2011 der Fachgesellschaften1 ist eine kapilläre Blutprobe nicht mehr vorgesehen, sodass hierfür auch keine Referenzbereiche angegeben wurden. Spezielle Blutzuckermonovetten mit doppeltem
Glykolyseschutz für venöses Blutplasma werden empfohlen.


Literatur:

1. Leitlinie für Gestationsdiabetes mellitus 2011 der DDG und DGGG

2. Mutterschaftsrichtlinie – Beschluss des G-BA vom 15.12.2011

3. Landon et al.: A Multicenter, Randomizend Trial of Treatment for Mild Gestational Diabetes, NEJM 361; 14 (Oct. 2009), p. 1339-1348

4. HAPO-Studie 2008

5. International Association of Diabestes and Pregnancy Study Groups (IADPSG) Guidelines 2010 GDM

6. Mutterschaftsrichtlinie – Beschluss vom 13.06.2013 des G-BA 306. Sitzung