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Richtige Verwendung von Muster 10 für labormedizinische Aufträge

Vertragsärzte müssen für Laboraufträge aus den Kapiteln 1.7, 11.4, 19.4 und 32 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs sowie im Rahmen der MRSA-Diagnostik nach den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956 immer Muster 10 verwenden, sofern der Patient nicht persönlich beim Laborarzt vorstellig wird.

Der Laborarzt ist verpflichtet, seine Leistungen auf Muster 10 (Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung) abzurechnen. Bei reinen Auftragsleistungen für Laboruntersuchungen dürfen weder Auftraggeber noch Laborarzt das Muster 6 verwenden.

Der Vertragsarzt, der die Überweisung erstmalig auf Muster 10 ausstellt, gilt als Erstveranlasser. Muss der Auftrag nehmende Arzt einzelne oder alle Auftragsleistungen weiter überweisen, benutzt er ebenfalls Muster 10, wobei er die Angaben zum Erstveranlasser unverändert übernehmen muss. Eine Überweisung von Leistungen durch eine Laborgemeinschaft ist unzulässig.