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Meldepflicht für Röteln, Mumps, Keuchhusten und Windpocken

Wir möchten Sie gerne auf einige Änderungen bezüglich der Meldepflicht aufmerksam machen. Durch die Veröffentlichung “Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze” im Bundesgesetzblatt sind am 29. März 2013 unter anderem folgende Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten:

Namentlich meldepflichtig durch den feststellenden Arzt (vgl. § 9 IfSG) nach § 6 IfSG sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an:

  • Mumps
  • Pertussis
  • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • Varizellen

Nach § 7 IfSG ist auch der direkte oder indirekte Erregernachweis dieser Erkrankungen meldepflichtig, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.

Wir bitten Sie daher, uns die Fragestellung sowie eine eventuell bereits erfolgte Meldung auf der Anforderung mitzuteilen, um Missverständnisse zu vermeiden. Bitte beachten Sie auch die weiteren Änderungen, wie z.B. die verkürzten Meldefristen.

Download Übersicht IfSG

Pressemitteilung des Bundesministeriums

IfSG online

Epidemiologisches Bulletin (2009), Beispiel für Falldefinitionen Pertussis, Varizellen, Mumps, Röteln