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Erste Stufe der Laborreform zum 1. April 2018

Zum 1. April 2018 treten die im Rahmen der ersten Stufe der Laborreform vereinbarten neuen Vergütungsregelungen für das Labor in Kraft. Wir möchten Sie gerne über wichtige Änderungen informieren, die sich für Sie bei der Anforderung von labormedizinischen Untersuchungen ergeben. Ein zentraler Teil der Reform: Mit der Neuregelung des Wirtschaftlichkeitsbonus werden auch die Ausnahmekennziffern (AKZ) oder Kennnummern angepasst. Die bisherige Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus wird durch eine individuelle Fallwertberechnung ersetzt. Dabei werden die durchschnittlichen Laborkosten eines Arztes je Behandlungsfall (individueller Fallwert) mit den Kosten seiner Arztgruppe verglichen.

Die Laborreform bringt folgende Änderungen mit sich:

  • Behandlungsfälle mit einer oder mehreren Untersuchungsindikationen (Übersicht siehe hier) sind mit der (den) zutreffenden Kennnummer(n) zu kennzeichnen. Für diese Behandlungsfälle bleiben die für die jeweilige Untersuchungsindikation genannten Gebührenordnungspositionen bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt.
  • Die Kennnummer(n) des Behandlungsfalls ist (sind) ab dem II. Quartal 2018 ausschließlich inder Abrechnung der beziehenden, eigenerbringenden oder veranlassenden Arztpraxis gegenüber der zuständigen KV anzugeben und nicht mehr – wie bisher – zusätzlich auf dem Laborauftragsschein. Die einzige Ausnahme hierzu stellen die sog. Knappschaftsfälle dar, die mit der technischen Kennziffer „87777“ vom veranlassenden Knappschaftsarzt zu kennzeichnen sind. Diese technische Kennziffer wird dem Labor wie bisher hilfsweise im Feld „Ausnahmeindikation“ des Musters 10/10A angegeben und vom Labor in der Abrechnung an die KV weitergereicht.
  • Kennnummern befreien zukünftig nur die Leistungen im zugehörenden Ziffernkranz von der Anrechnung auf die Kosten. Neu ist auch, dass die Angabe unterschiedlicher Kennnummern im
    Behandlungsfall möglich ist. Die Übermittlung der Kennnummern vom Veranlasser an die zuständige KV erfolgt als eine 5-stellige Gebührenordnungsposition (GOP, EBM-Nr.).

Folgende GOP bleiben grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt:

Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung (01732)

  • Laborpauschale Urin (32880)
  • Laborpauschale Glucose (32881)
  • Laborpauschale Cholesterin (32882)

Präoperative Labordiagnostik (32125)

Die aktuellen Ausnahmekennziffern finden Sie hier.