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02.03.2020 | Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19)

Die Veränderungen betreffen sowohl die Falldefinitionen bei  V. a.  COVID-19 als auch die Diagnostik und die Materialversendung. Bitte beachten Sie, dass die Falldefinitionen des RKI am 26.02.2020 aktualisiert wurden und ständig aktualisiert werden: Sie finden die Falldefinitionen hier.

Im Algorithmus des RKI gibt es jetzt zwei Hauptpfade – abhängig davon, ob es sich bei der Falldefinition nach der Prüfung klinisch-epidemiologischer Kriterien um einen „begründeten Verdachtsfall“ oder um einen „Fall unter differentialdiagnostischer Abklärung“ handelt. In allen Definitionen wird eine klinische Symptomatik beschrieben. Die Empfehlungen bzgl. der Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt und notwendiger Schutzmaßnahmen unterscheiden sich abhängig von der Falldefinition. Die Probengewinnung und die Materialversendung sind, unabhängig von der Falldefinition, identisch.

Die KVNO weist in ihrem Rundschreiben vom 28.02.2020 darauf hin: „Zurzeit bleibt es bei der Zuständigkeit von uns Vertragsärzten für die ambulante Versorgung der Kölner Bevölkerung. Dies gilt auch für Grippe Erkrankungen.“ Zum praktischen Vorgehen bei V. a. COVID-19, wenn Patienten anrufen oder sich ohne Anmeldung persönlich in der Praxis vorstellen, gibt es eine Vorgehensbeschreibung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ebenfalls von Freitag, den 28.2.2020.

Da sich die Situation schnell ändern kann, beachten Sie bitte immer die aktuellen Hinweise des RKI unter www.rki.de/ncov Aktualisierte Informationen zum neuen Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) |  Stand: 28.02.2020

Wichtige Hinweise: aktualisierter Algorithmus des RKI zu Maßnahmen und Abklärung bei V. a. COVID-19; Stand 26.02.2020:
Die Änderungen betreffen die Falldefinitionen. Es gibt keine Unterschiede bezogen auf die Diagnostik und den Umgang mit dem Probenmaterial. Bei dringendem Verdacht wird eine Wiederholung der Untersuchung auch bei negativem Testergebnis empfohlen. Bitte differenzialdiagnostisch auch Influenza, RSV oder andere typische Erreger von Atemwegsinfektionen bedenken.


Diagnostik:

  • Der Direktnachweis der Viren erfolgt mittels PCR. Folgende Materialien sind möglich: Oropharynx-Abstrich, Nasopharynx-Abstrich (-Spülung o. -Aspirat), BAL, Trachealsekret, Sputum
  • Bitte bevorzugt Rachenabstriche („trockener Tupfer“) keine „Gel-Abstriche“ Probenlogistik: Material in verschlossenen Druckbeutel geben mit Aufkleber „V. a. COVID-19“ versehen.
  • Eine Zusendung des Probenmaterials als Eil- oder Notfall ist nicht notwendig, das Material wird mit den Routinefahrten abgeholt.
  • Eine telefonische Ankündigung des Materials ist nicht notwendig.
  • Die Kühlung des Probenmaterials ist nicht erforderlich.

Abrechnungsinformation: EBM: 32816 = 59,00 €  (extrabudgetär) | GOÄ IGeL: 99,09 €

Die Kosten der Testung werden von der GKV übernommen: wenn der behandelnde Arzt die Untersuchung für begründet hält. Wenn Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, mit der Ziffer 88240 im Arztinformationssystem (AIS) gekennzeichnet wurden. Geben Sie zudem die Ausnahmekennziffer 32006 (meldepflichtige Erkrankung) an. www.kbv.de